Die Bundesländer haben im Bestattungsgesetz die Fristen für eine Überführung festgelegt. In der Regel muss der Leichnam innerhalb von 36 Stunden vom Sterbeort in geeignete Ruheräume überführt werden. Ausnahmen bilden die Länder Brandenburg und Sachsen (24 Stunden), Thüringen (48 Stunden) sowie Bremen und Bayern (ohne konkrete Angaben).
Mit anderen Worten, die Überführung muss nicht immer sofort nach Ausstellung des Totenscheins erfolgen. Die Hinterbliebenen können die Zeit innerhalb der Fristen nutzen, um sich in Ruhe vom Verstorbenen zu verabschieden.
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen-Anhalt
Thüringen
Die Vorfahrtspflicht ist die Auflage, unmittelbar vor der Überführung eines Leichnam nach auswärts, auf einem städtischen Friedhof vorzufahren. Hierdurch soll die ordnungsgemäße Einsargung und das Vorliegen aller Voraussetzungen für die Überführung überprüft werden.
Sie richtet sich gewöhnlich an das mit der Überführung des Verstorbenen beauftragte Unternehmen. Ein Verstoß gegen die Vorfahrtspflicht stellt regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Die Vorfahrtspflicht ist nahezu ausschließlich in Bayern statuiert und in den übrigen Bundesländern kaum zu finden. So gilt die Vorfahrtspflicht u.a. in den bayerischen Städten München, Nürnberg, Fürth, Erlangen, Rosenheim und Landshut. Die entsprechenden Regelungen finden sich in den Ortssatzungen zum Bestattungswesen und vor allem in einigen ordnungsbehördlichen Verordnungen (Verordnungen über das Leichenwesen).
Neben Sterbefallanzeige und ausgefülltem Totenschein, nehmen wir in Ihrem Auftrag bei der Überführung auch die nachfolgend aufgeführten Dokumente entgegen – sofern diese vorliegen:
Personalausweis
Geburtsurkunde
Krankenkassenkarte
Personalausweis
Geburtsurkunde
Krankenkassenkarte
Heiratsurkunde
Personalausweis
Geburtsurkunde
Krankenkassenkarte
Heiratsurkunde
Scheidungsurteil
Personalausweis
Geburtsurkunde
Krankenkassenkarte
Heiratsurkunde
Sterbeurkunde Ehepartner
Alle erhaltenen Dokumente werden in unserem Überführungsprotokoll vermerkt und Ihnen übergeben. Optional können Sie auch mit unserem DokumentService die direkte Zustellung an das zuständige Amt wählen – ganz ohne Umweg über Ihren Schreibtisch.
Auch wir arbeiten selbstverständlich nach den Vorgaben der DIN EN 15017. Dabei handelt es sich um eine europäische Norm für Bestattungsdienstleistungen, die auch von Deutschen Institut für Normung (DIN) übernommen wurde.
Die DIN EN 15017 beinhaltet eine Reihe von Anforderungen, die jeder Bestatter erfüllen sollte. Sie bezieht sich auf gesetzliche Vorgaben, die für alle Bestatter gelten. Zum Beispiel die Anforderung zum angemessenen und pietätvollen Umgang mit den Verstorbenen, zur Hygiene beim Transport der Leichname oder zur Beschaffenheit der Räumlichkeiten des Bestatters.
Die DIN EN 15017 dient Gerichten und Sachverständigen als Grundlage bei der Beurteilung, ob ein Bestatter sich korrekt verhalten und seine Leistungen fachgerecht und ordnungsgemäß erbracht hat. Sie ist der übliche Standard von Bestattungsdienstleistungen.
VIA • ServicePartner für Bestatter
Dyrbye & Kortstock GbR / Bargkoppel 19 / D-23847 Lasbek
Tel.: 04531. 892 8689 / eMail@bestatterfahrdienst.net