Vorschriften für

Bremen

Auszug aus dem Gesetz
über das Leichen- und Bestattungswesen
(Bestattunggesetz) vom 16.05.2017
§ 7 Überführung in die Leichenhalle

(1) Nach Ausstellung des Totenscheins ist jede Leiche außer in den Todesfällen nach § 10 Abs. 1 bis 3 innerhalb von 36 Stunden nach Todeseintritt, bei späterem Auffinden unverzüglich in eine Leichenhalle zu überführen. Die Überführung der Leiche ist durch die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen zu veranlassen. Ist keine der in Satz 2 genannten Personen zu erreichen, hat der nach § 5 verpflichtete Arzt oder die verpflichtete Ärztin bei natürlichen Todesfällen die zuständige Behörde zu unterrichten, damit diese den Transport in eine in der Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz und in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat der Stadt Bremerhaven benannte Leichenhalle veranlasst, die Angehörigen ermittelt und benachrichtigt. Als Leichenhalle im Sinne des Satzes 1 gelten de Leichenschauhäuser sowie die zur Leichenaufbewahrung geeigneten und dem sittlichen Empfinden entsprechender Räume der Bestattungsinstitute, der Friedhöfe sowie der medizinischen Einrichtungen.

(2) Bei nichtnatürlichen Todesfällen ist die Leiche in ein von der zuständigen Behörde bestimmtes Leichenschauhaus zu überführen. Entsprechendes gilt für den Leichnam einer unbekannten Person.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist zulassen, sofern Gründe der Hygiene nicht entgegenstehen, oder die Frist des Absatzes 1 Satz 1 aus Gründen der Hygiene abkürzen.

(4) Bei Leichen, die nach § 6 Absatz 3 zu kennzeichnen sind, ist die Kennzeichnung auf dem Sarg von derjenigen Person zu wiederholen, die die Einsargung vornimmt. Solche Särge dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder auf Weisung eines in § 87 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung genannten Arztes oder einer dort genannten Ärztin geöffnet werden.

(5) Chemikalien dürfen Särgen zur Geruchsbindung oder zur Desinfektion nicht hinzugegeben werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Regelungen in den Friedhofsordnungen für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen und Bremerhaven über die Behandlung von Leichen, Särgen und Urnen bleiben unberührt.

§ 13 Beförderung von Leichen

(1) Leichen sind in verschlossenen, feuchtigkeitsundurchlässigen, widerstandsfähigen Särgen ohne vermeidbare Unterbrechungen zum Bestimmungsort zu befördern. Soweit rechtliche Vorschriften anderer Bundesländer nicht entgegenstehen, können auch andere geeignete Umhüllungen verwendet werden. Nach Beendigung der Beförderung sind die Leichen in Särge umzubetten, die aus umweltverträglichem Material bestehen und innerhalb der Ruhefristen für Leichen vergehen, soweit sie nicht bereits in derartigen Särgen befördert worden sind. § 4 Abs. 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen bleibt unberührt.

(2) Zur Beförderung von Leichen im Straßenverkehr sind solche Wagen zu benutzen, die zur Leichenbeförderung eingerichtet sind (Leichenwagen). Die Beförderung von Leichen in Anhängern, die nicht Leichenwagen sind, an Kraftfahrzeugen ist nicht zulässig.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Bergung von Leichen, insbesondere die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle.

(4) Für die Beförderung einer Leiche aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes an einen anderen Ort stellt die zuständige Behörde auf Antrag einen Leichenpass nach einem von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz bestimmten Muster aus, wenn dies von den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes oder des dazwischen liegenden Landes oder nach bundesrechtlichen Vorschriften verlangt wird und gesundheitliche Bedenken gegen die Beförderung nicht bestehen. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die für die Ausstellung des Leichenpasses erforderlichen Nachweise zu verlangen sowie eigene Ermittlungen anzustellen und Auskünfte einzuholen.

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Quellenangabe:
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.120549.de&asl=bremen02.c.732.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d

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