Vorschriften für

Hessen

Auszug aus dem
Friedhofs- und Bestattungsgesetz
(FBG) vom 05.07.2007
§ 22 Leichenpass

(1) Leichen dürfen in Orte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur mit einem Leichenpass entsprechend dem durch Rechtsverordnung nach § 28a festgelegten Vordruckmuster befördert werden. 

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Überführungen in andere Länder der Bundesrepublik Deutschland, wenn deren Rechtsvorschriften für die Beförderung oder Bestattung der Leiche einen Leichenpass verlangen.

(3) Zuständig für die Erteilung des Leichenpasses ist der Gemeindevorstand des Sterbeorts. Er darf den Leichenpass ausstellen, wenn 

 

1. die Bescheinigung über die Zweite Leichenschau nach § 10 Abs. 9,

2. in den Fällen des § 12 Abs. 1 die schriftliche Erklärung einer Ärztin oder eines Arztes des Gesundheitsamtes, dass der Beförderung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen,

3. die Unterlagen nach § 19 Abs. 1 und 4 die schriftliche Erklärung des Bestattungsunternehmers, dass die Leiche entsprechend § 15 eingesargt ist und mit einem zur Leichenbeförderung bestimmten Fahrzeug nach § 25 befördert wird, 

 

vorliegen. Bei ortsansässigen Bestattungsunternehmen, die ständig mit der Durchführung betraut sind, genügt eine allgemeine Erklärung nach Satz 2 Nr. 4.

§ 23 Überführung

(1) Die Leiche ist bei der Überführung von einer Person zu begleiten, die dafür zu sorgen hat, dass

 

1. im Falle der Überführung von Leichen, die nicht im Gemeindegebiet des Sterbeortes bestattet werden, die für die Bestattung erforderlichen Unterlagen (§§ 19 oder 20) mitgeführt werden,

2. in den Fällendes § 12 Abs. 1 die schriftliche Erklärung einer Ärztin oder eines Arztes des Gesundheitsamtes mitgeführt wird, dass der Beförderung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen,

3. die schriftliche Erklärung des Bestattungsunternehmers mitgeführt wird, dass die Leiche den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend eingesargt wurde (§ 15) und das zur Überführung benutzte Fahrzeug zur Leichenbeförderung bestimmt ist (§ 25); bei ortsansässigen Bestattungsunternehmen, die ständig mir der Durchführung von Bestattungen betraut sind, gnügt eine allgemeine Erklärung dieses Inhalts,

4. der Sarg während der Überführung verschlossen bleibt,

5. die Überführung möglichst ohne Unterbrechung bis zum Bestimmungsort durchgeführt wird,

6. der Sarg nicht ohne triftigen Grund von dem Fahrzeug, auf dem er befördert wird, herabgenommen wird,

7. das Fahrzeug bei einem unvermeidlichen Aufenthalt unverzüglich auf einem abgesonderten Platz abgestellt wird,

8. der Sarg am Bestimmungsort unmittelbar nach der Ankunft zu der Bestattungsstelle oder in eine Leichenhalle verbracht wird.

Wird ein Leichenpass mitgeführt, so sind Nr. 1 bis 3 nicht anzuwenden.

 

(2) Als Begleitperson nach Abs. 1 kann auch die Fahrerin oder der Fahrer des Fahrzeugs, mit dem der Sarg befördert wird eingesetzt werden.

(3) Unternehmen, die Leichen gewerbsmäßig oder berufsmäßig überführen, sind verpflichtet, Überführungen in andere Gemeinden unverzüglich in ein Verzeichnis einzutragen. Dabei sind Namen, Geburtsdatum und Todestag der verstorbenen Person sowie Ausgangspunkt und Zielort der Überführung anzugeben. Die mit der Durchführung dieses Gesetzes befassten Behörden sind befugt, aus dem Verzeichnis Auskünfte über jede Überführung zu verlangen oder sich das Verzeichnis vorlegen zu lassen. Das Verzeichnis ist so lange aufzubewahren, dass aus ihm Auskünfte über die Überführung innerhalb der letzten fünf Jahre erteilt werden können.

Die Informationen auf dieser Website dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können insbesondere keine individuelle rechtliche Beratung ersetzen. 

Quellenangabe:
https://www.aeternitas.de/inhalt/recht/themen/bestattungsgesetze/artikel/2010_06_04__09_58_58/download1.pdf

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