Vorschriften für

Baden-Württemberg

Auszug aus dem Gesetz
Bestattunggesetz vom 21.07.1970
zuletzt geändert 11.02.2020
§ 43 Allgemeines

(1) Verstorbene sind in würdiger und gesundheitlich unbedenklicher Weise zu befördern.

(2) Zur Beförderung vom Sterbeort an einen anderen Ort innerhalb von Baden-Württemberg kann auch eine blick- und flüssigkeitsdichte Umhüllung verwendet werden.

(3) Sollen Verstorbene zum Zweck der Feuerbestattung in ein anderes Bundesland oder Orte außerhalb Deutschlands befördert werden, muss vor der Beförderung eine zweite Leichenschau durchgeführt werden. Satz 1 gilt in Fällen von Ausgrabungen nach § 41 Satz 1 nur insoweit, als eine zweite Leichenschau nach Prüfung durch das zuständige Gesundheitsamt noch möglich ist.

§ 44 Leichenpass

(1) Verstorbene dürfen in Orte außerhalb der Deutschlands nur mit einem Leichenpass befördert werden. § 43 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Zur Beförderung in ein anderes Bundesland ist ein Leichenpass auszustellen, wenn das Land die Beförderung oder die Bestattung Verstorbener von der Vorlage eines Leichenpasses abhängig macht. Entsprechendes gilt für die Beförderung mit der Eisenbahn. § 43 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Das Sozialministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Verstorbene auch in anderen Fällen nur mit einem Leichenpass befördert werden dürfen, wenn dies zur Verhütung gesundheitlicher Gefahren notwendig ist.

(4) Der Leichenpass darf erst ausgestellt werden, wenn die für eine Erdbestattung nach § 34 Abs. 1,2 und 4 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen vorliegen.

§ 45 Verstorbene aus dem Ausland

(1) Aus dem Ausland dürfen Verstorbene nur mit einem Leichenpass der zuständigen Behörde überführt werden. § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Werden Verstorbene aus dem Ausland zuerst durch ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland befördert, so genügt ein von diesem Land ausgestellter Leichenpass.

§ 46 Beförderungsunterlagen und Beförderungsverzeichnis

(1) Verstorbene dürfen erst dann befördert werden, wenn der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung den Vermerk über die Eintragung in das Sterberegister trägt. Der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung mit dem Vermerk des Standesamts über die Eintragung des Sterbefalls in das Sterberegister ist dabei mitzuführen.

(2) Außerhalb der Öffnungszeiten der Standesämter dürfen Verstorbene innerhalb des Landes Baden-Württemberg in andere Gemeinden befördert werden. In diesen Fällen ist den Standesämtern der Sterbefall schnellstmöglich anzuzeigen und eine Mehrfertigung des nicht vertraulichen Teils der Todesbescheinigung bei der Beförderung mitzuführen. Die Bestimmungen in Kapitel 6 Abschnitt 1 des Personenstandsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beförderungen im Rahmen strafprozessualer Ermittlungen und für Beförderungen zur nächsten Leichenhalle oder zum nächsten Bestattungsplatz.

(4) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich bei den Verstorbenen um unbekannte Personen, so ist zur Beförderung in eine andere Gemeinde außerdem die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts erforderlich.

(5) Unternehmen, die Verstorbene gewerbsmäßig oder berufsmäßig befördern, sind verpflichtet, Beförderungen in andere Gemeinden unverzüglich in ein Verzeichnis einzutragen. Dabei sind Name, Geburtsdatum und Todestag der verstorbenen Person sowie Beginn und Zielort der Beförderung anzugeben. Die zuständige Behörde kann aus dem Verzeichnis Auskunft über die Beförderung verlangen; es ist ihr auf Verlangen vorzulegen. Das Verzeichnis ist so lange aufzubewahren, dass aus ihm über die Beförderung innerhalb der letzten fünf Jahre Auskunft gegeben werden kann.

(6) Werden Verstorbene zum Zweck der Erdbestattung in ein anderes Bundesland oder in Orte außerhalb Deutschlands befördert, muss der zuständigen Behörde des Sterbeorts gegenüber gewährleistet sein, dass diese am vorgesehenen Ort erdbestattet wird.

 

§ 47 Bestattungsfahrzeuge

(1) Verstorbene dürfen im Straßenverkehr nur in Bestattungsfahrzeugen befördert werden.

(2) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass andere Fahrzeuge benutzt werden, wenn eine würdige Beförderung gesichert ist und gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind. Die Benutzung von Fahrzeugen, die der gewerblichen Personenbeförderung, der Beförderung von Lebensmitteln oder von Tieren dienen, darf nicht zugelassen werden.

(3) Bestattungsfahrzeuge sind Fahrzeuge, die zur Beförderung von Verstorbenen eingerichtet sind und ausschließlich hierfür verwendet werden.

 

§ 48 Bergung von Verstorbenen

Die §§ 44 bis 47 gelten nicht für die Bergung von Verstorbenen und die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle weg.

 

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Quellenangabe:
https://dejure.org/gesetze/BestattG

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