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Vorschriften für
(1) Jede Leiche ist innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes, bei späterem Auffinden unverzüglich in eine Leichenhalle zu überführen. Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern Gründe der Hygiene nicht entgegenstehen, oder die Frist nach Satz 1 aus Gründen der Hygiene verkürzen. Leichenhallen sind Räumlichkeiten, die ausschließlich der Aufbewahrung von Leichen dienen und den Anforderungen der Hygiene entsprechen.
(2) Zur Beförderung von Leichen sind diese einzusargen. Dazu sind geschlossene, widerstandsfähige Särge zu verwenden. Im Straßenverkehr sind Leichen in Fahrzeugen zu befördern, die ausschließlich für den Transport von Särgen und Urnen bestimmt und hierfür eingerichtet sind. Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen zulassen. Die Beförderung von Leichen in Anhängern von Fahrzeugen ist nicht zulässig. Unterbrechungen bei der Überführung sind zu vermeiden. Die Sätze 1 bis 3 und 5 gelten nicht für die Bergung von Leichen, insbesondere die Beförderung tödlich verunglückter von der Unfallstelle. Särge dürfen zu Transportzwecken nur dann mehrfach verwendet werden, wenn sie rückstandsfrei reinigbar sind.
(3) Wer eine nach § 4 Abs. 4 zu kennzeichnende Leiche einsargt, hat die Kennzeichnung auf dem Sarg zu wiederholen.
(4) Leichen dürfen von einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur dann in das Land Mecklenburg-Vorpommern befördert werden, wenn aus einem Leichenpaß oder einer amtlichen Bescheinigung hervorgeht, ob der Verstorbene an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat. Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen zulassen. Für die Beförderung einer Leiche aus Mecklenburg-Vorpommern an einen anderen Ort stellt das Gesundheitsamt auf Antrag einen Leichenpaß aus. Es ist berechtigt, die dafür erforderlichen Nachweise zu verlangen sowie eigene Ermittlungen durzuführen und Auskünfte einzuholen.
(5) Leichen dürfen aus dem Land Mecklenburg-Vorpommern nur dann an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befördert werden, wenn vorher eine zweite Leichenschau durchgeführt worden ist. § 12 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Totgeborene mit einem Gewicht unter 1.000 Gramm.
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Quellenangabe:
http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?nid=0&showdoccase=1&doc.id=jlr-BestattGMVrahmen&st=lr