Vorschriften für

Hamburg

Auszug aus dem Gesetz
über das Leichen- und Bestattungswesen
(Bestattunggesetz) vom 30.10.2019

Abschnitt 1 – Leichenwesen
§ 6 Überführung und Aufbewahrung von Leichen

(1) Jede Leiche ist unverzüglich, spätestens jedoch 36 Stunden nach der Feststellung des Todes in die von den Angehörigen (§ 11) bestimmte, sonst eine öffentliche Leichenhalle (§ 7 Absatz 4) zu überführen. Dies gilt nicht, wenn die Leiche unverzüglich zur Bestattung an einen Ort außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg überführt wird. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern Gründe der Hygiene nicht entgegenstehen, oder die Frist nach Satz 1 aus Gründen der Hygiene abkürzen.

(2) Wird im Todesfall niemand tätig, veranlasst die zuständige Behörde die Überführung der Leiche in eine öffentliche Leichenhalle. Die Kosten der Überführung eines Leichnams in eine Leichenhalle und der Aufbewahrung eines Leichnams in einer Leichenhalle trägt die oder der Bestattungspflichtige (§10 Absatz 2).

(3) Bei Leichen, die nach § 2 Absatz 5 zu kennzeichnen sind, ist die Kennzeichnung auf dem Sarg von der Person zu wiederholen, die die Einsargung vornimmt. Solche Särge dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder auf Weisung einer in § 87 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung genannten Ärztin oder eines in § 87 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung genannten Arztes geöffnet werden.

§ 7 Leichenhallen

(1) Leichenhallen sind feste Bauwerke oder Räumlichkeiten in festen Bauwerken, die der Leichenaufbewahrung und der Vorbereitung der Leichen für die Bestattung dienen. Sie müssen der Achtung vor der Würde der Verstorbenen entsprechen und so beschaffen sein, dass die öffentliche Sicherheit sowie die Gesundheit und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden. Leichen, die länger als 36 Stunden aufbewahrt werden, müssen in Räume verbracht werden, die mit einer Kühleinrichtung ausgestattet sind. Diese müssen insbesondere leicht zu reinigen sowie desinfizierbar sein, eine Belüftungsanlage aufweisen und gegen den Befall von Ungeziefer sowie das Betreten durch Unbefugte gesichert sein. Die Räume dürfen nicht anderen Zwecken dienen.

(2) Das Aufbewahren von Leichen ist von der Betreiberin oder dem Betreiber der Leichenhalle zu dokumentieren. Die Dokumentation muss die folgenden Angaben enthalten:

– Vor- und Zuname der verstorbenen Person
– Geburtsort und Geburtsdatum
– Sterbeort und Sterbedatum
– letzter Wohnort
– Einlieferungsdatum und Name der/des Einliefernden
– Auslieferungsdatum und Name des Empfängers sowie den Beisetzungsort

Die Dokumentation ist für die Dauer von 5 Jahren ab Auslieferungsdatum bei der Betreiberin oder dem Betreiber aufzubewahren.

(3) Die Einrichtung und der Betrieb von Leichenhallen, die mit einer Kühleinrichtung ausgestattet sind, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ergeht unbeschadet der Rechte Dritter und ersetzt nicht eine nach allen Rechtsvorschriften notwendige Zulassung. Die Genehmigung ist zu versagen oder kann widerrufen werden, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten werden.

(4) Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen der Friedhöfe und Krematorien, der Krankenhäuser und des Institutes für Rechtsmedizin; auf diese ist Absatz 3 nicht anzuwenden.

§ 8 Beförderung von Leichen

(1) Leichen sind in verschlossenen, feuchtigkeitsundurchlässigen, widerstandsfähigen Särgen ohne vermeidbare Unterbrechung zum Bestimmungsort zu befördern. Ist der Tod an Bord eines Schiffes außerhalb eines Hafens eingetreten, so kann anstelle eines Sarges eine andere geeignete Umhüllung verwendet werden. Zur Beförderung von Leichen im Straßenverkehr dürfen nur solche Fahrzeuge benutzt werden, die zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und ausschließlich hierfür oder für Bestattungszwecke verwendet werden (Leichenwagen). Die Beförderung von Leichen in Anhängern an Kraftfahrzeugen ist nicht zulässig. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die Bergung von Leichen, insbesondere die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle.

(2) Leichen dürfen von einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur dann in die Freie und Hansestadt Hamburg befördert werden, wenn sich aus einer beigefügten amtlichen Bescheinigung ergibt, dass die verstorbene Person nicht an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. Für die Beförderung einer Leiche aus der Freien und Hansestadt Hamburg an einen anderen Ort stellt die zuständige Behörde auf Antrag einen Identitätsnachweis (Leichenpass) aus, wenn dieser von den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes oder des Transitlandes verlangt wird und gesundheitliche Bedenken gegen die Beförderung nicht bestehen. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die für die Ausstellung des Leichenpasses erforderlichen Nachweise zu verlangen sowie eigene Ermittlungen anzustellen und Auskünfte einzuholen.

§ 11 Leichenpass

(1) Die Beförderung einer Leiche aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik ist nur mit einem Leichenpass zulässig. Die zuständige Behörde stellt den Leichenpass auf Antrag aus. Sie ist berechtigt, die für die Ausstellung des Leichenpasses erforderlichen Nachweise zu verlangen sowie eigene Ermittlungen anzustellen und Auskünfte einzuholen.

(2) Leichen dürfen von einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur in das Land Berlin befördert werden, wenn aus einem Leichenpass oder einer amtlichen Bescheinigung hervorgeht, ob der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat und das gesundheitliche Bedenken gegen die Beförderung nicht bestehen.

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Quellenangabe:
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-BestattGHA2020rahmen

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