Vorschriften für

Schleswig-Holstein

Auszug aus dem Gesetz
über das Leichen- und Bestattungswesen
(Bestattunggesetz) vom 04.02.2005
§ 10 Überführung in einen Leichenraum

(1) Nach Ausstellung der Todesbescheinigung soll jede Leiche spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes in einen Leichenraum überführt werden. Die Gemeinde kann diese Frist verlängern, wenn Belange des Gesundheitsschutzes oder andere schwerwiegende Gründe nicht entgegenstehen oder aus gesundheitlichen Gründen abkürzen, insbesondere bei Infektionsleichen.

Für die Überführung gilt § 11 Absatz 1 entsprechend.

(2) Für die Überführung haben die Hinterbliebenen zu sorgen. Sind Hinterbliebene nicht vorhanden oder innerhalb angemessener Zeit nicht ermittelbar, veranlasst die Gemeinde die Überführung, in deren Gebiet die Leiche sich befindet.

(3) Leichen, die länger als 72 Stunden aufbewahrt werden, sind durch technische Einrichtungen zu kühlen oder, wenn die Voraussetzungen für eine anatomische Leichenöffnung erfüllt sind, mit Hilfe geeigneter Verfahren zu konservieren.

§ 11 Leichenbeförderung

(1) Leichen sind in verschlossenen, feuchtigkeitsundurchlässigen und widerstandsfähigen Behältnissen ohne vermeidbare Unterbrechung zu befördern.

(2) Die Beförderung von Leichen im Straßenverkehr zum Bestimmungsort ist mit dafür eingerichteten Sonderkraftfahrzeugen (Bestattungswagen) und ohne vermeidbare Umwege oder Unterbrechungen durchzuführen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Bergung von Leichen.

(4) Die Beförderung einer Leiche von einer Gemeinde in eine andere ist nur zulässig, wenn

1. eine Todesbescheinigung, eine Sterbeurkunde, eine standesamtliche Bescheinigung über die Beurkundung des Sterbefalls oder eine Genehmigung nach § 39 Satz 1 des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (BGBI. I S. 1125), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBI. I S. 3322) oder

2. in den Fällen des § 159 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine Genehmigung nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung

mitgeführt wird. Dies gilt nicht für eine Überführung im Sinne von Absatz 3, nicht für die Überführung an ein Institut für Anatomie, wenn die Voraussetzungen für eine anatomische Leichenöffnung erfüllt sind, und nicht für eine Überführung in einen Leichenraum nach § 10.

(5) Für die Beförderung einer Leiche an einen Ort außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes stellt die Gemeinde auf Antrag einen Leichenpass nach einem von der obersten Landesgesundheitsbehörde herausgegebenen Muster aus, wenn ihr die standesamtliche Beurkundung des Todes und die Möglichkeit der Bestattung am Bestimmungsort nachgewiesen sind.

(6) Bei der Beförderung von Leichen aus dem Ausland in oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist ein Leichenpass oder ein gleichwertiges amtliches Dokument mitzuführen. Wird eine Leiche aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, ohne dass die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind, kann der Kreis oder die kreisfreie Stadt dies schriftlich mit Geltung für ganz Schleswig-Holstein erlauben. Bei Beförderung von Leichen aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland in oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes reicht das Mitführen einer Todesbescheinigung oder einer Sterbeurkunde aus.

§ 16 Bestattungsfristen

(1) Leichen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden; innerhalb von neun Tagen nach Todeseintritt soll die Erdbestattung oder Einäscherung vorgenommen werden. § 10 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.

(2) Für Leichen, die einer Leichenöffnung unterzogen werden sollen, gilt die Bestattungsfrist des Absatzes 1 nicht. Die Gemeinde kann eine Bestattungsfrist bestimmen.

(3) Urnen sollen Innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden. § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 

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Quellenangabe:
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BestattG+SH+Inhaltsverzeichnis&psml=bsshoprod.psml&max=true